MARKENRECHT
In erster Linie ist Rechtsanwalt Dr. Waltemathe in streitigen Markenrecht-Sachen tätig. Ein Markenrecht bedeutet das Recht, andere daran hindern zu können, ein Zeichen als Herkunftsbezeichnung bzgl. Waren bzw. Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Das Markenrecht kann – je nach Rechtsordnung – durch eine Registereintragung und/oder Benutzung des Kennzeichens entstehen. Neben dem Markenrecht werden das Domainrecht, das Namensrecht, das Titelrecht und das Firmen(namens)recht unter dem Oberbegriff „Kennzeichenrecht“ zusammengefasst. Auch ein Design kann rein praktisch als Kennzeichen betrachtet werden; oft ist es z.B. sinnvoll, ein Logo nicht nur als Marke zu schützen, sondern auch als Design. All diese Bereiche deckt die Rechtsanwaltskanzlei ebenfalls ab. Schwerpunkte der Tätigkeit sind dabei:
- Internationale Markenstrategie
- Markenschutz in China
- Internationales Markenportfolio
- Kampf gegen Markenpiraterie
- Kampf gegen rechtsverletzende Parallelimporte
- Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren
- Vertragsgestaltung
Diese Themen werden nachfolgend kurz erläutert. Abschließend gibt es noch den Abschnitt „Missverständnisse zur Markenanmeldung“.
Internationale Markenstrategie
Für markenrechtliche Laien ist es in den letzten Jahren einfacher geworden, Marken selbst anzumelden. Das Deutsche Patent- und Markenamt, das Amt der EU für Geistiges Eigentum und die World Intellectual Property Organisation stellen umfangreiche und verständliche Informationen zur Verfügung. Auch bieten die Markenämter inzwischen zunehmend bedienungsfreundliche Online-Werkzeuge für die Markenanmeldung an. Selbst die sogenannte Verfügbarkeitsrecherche ist leichter und kostengünstiger geworden. So stellen einzelne Ämter z.B bereits gute Werkzeuge zur Identitätsrecherche oder sogar Ähnlichkeitsrecherche zur Verfügung. Auch gibt es diesbezügliche nicht-anwaltliche Dienstleister. Im Einzelfall kann der Markenanmelder sich einen Markenanwalt sparen – und die Anmeldung sogar kostenlos erhalten (bis auf die Amtsgebühren). Dienstleistungen von Anwaltskanzleien treten zwangsläufig im Bereich Markenanmeldung in den Hintergrund.
Dennoch kann es insbesondere bei internationalen Sachverhalten und größeren Portfolios Sinn machen, einen Rechtsanwalt vor der Anmeldung für eine maßgeschneiderte Beratung in Anspruch zu nehmen. Es gibt Wahlmöglichkeiten bzw. Kombinationsmöglichkeiten von nationalen Marken (etwa einer deutschen Marke), supranationalen Marken (etwa einer Unionsmarke) und Internationalen Registrierungen (mit Erstreckung auf einzelne Territorien). Nicht jede dieser Möglichkeiten ist optimal. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Und die richtige Strategie im Einzelfall ist alles andere als einfach. Dazu kommt, dass zu einer internationalen Markenstrategie heute mehr denn je eine internationale Domainstrategie gehört.
Eine Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Anwalt macht aber auch deshalb Sinn, weil einzelne Staaten besondere Regeln zur Erlangung bzw. zur Aufrechterhaltung des Markenschutzes haben, die dem markenrechtlichen Laien nicht ersichtlich sind. Beispielhaft seien hier die Anforderungen an eine rechtsbegründende bzw. rechtserhaltende Benutzung genannt. Oder die Notwendigkeit, zur kurzfristigen und effektiven Durchsetzung von eingetragenen Marken präventiv weitere administrative Schritte zu ergreifen.
Markenschutz in China
Hervorzuheben ist die Wichtigkeit und regelmäßige Schwierigkeit von Markenregistrierungen in China. Chinesische Individuen melden oftmals westliche Marken zur Eintragung im chinesischen Register an. So kann der Markenschutz der westlichen Unternehmen, die „eigentlich“ Inhaber der Marke sind, in China blockiert werden. Eine Beseitigung dieser Blockaden ist teilweise möglich, teilweise aber auch nicht. In diesem Bereich bestehen jahrelange Erfahrung und enge Beziehungen mit chinesischen Rechtsanwaltskanzleien. Diese können unnötige Kosten vermeiden – wenn die Lage aussichtslos ist. Oder Ihre Marke mit angemessenen Mitteln „retten“. Gerade in China ist es wichtig, sich auf seriöse Anwaltskanzleien vor Ort verlassen zu können.
Internationales Markenportfolio
Im nichtstreitigen Bereich unterstützen wir Sie beim Aufbau und der Durchsetzung eines internationalen Schutzrechtsportfolios, insbesondere für Marken und Designs. Die Anwaltskanzlei bietet Unterstützung bei Anmeldeverfahren und übernimmt bei Bedarf das anschließende internationale Portfoliomanagement. Dabei profitieren Sie von Kontakten der Kanzlei zu einer Vielzahl von ausländischen Kollegen in den jeweiligen Staaten. Ziel ist es neben der Auswahl von geeigneten Partnern im Ausland stets, eine möglichst preisgünstige Lösung zu finden.
Kampf gegen Markenpiraterie
Ein Markenrecht machen dessen Inhaber klassischerweise gegen Markenpiraterie geltend. Nachahmungen oder Fälschungen, auch Falsifikate genannt, benutzen ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen zur Kennzeichnung von identischen oder ähnlichen Waren. Ein Markenanwalt hilft hier dem Markenrechtsinhaber gegen derartige Rechtsverletzungen mit einer Abmahnung, einem Gerichtsbeschluss, einem Gerichtsurteil und/oder einem Strafantrag vorzugehen. Mittelfristig kann es auch um Schadensersatzansprüche gehen. Außerdem kann hier – in Koordination mit einem Rechtsanwalt – der Zoll wertvolle Hilfe liefern. Sowohl beim Aufspüren der Ware als auch beim Aus-dem-Verkehr-Ziehen.
Kampf gegen rechtsverletzende Parallelimporte
Von der Markenpiraterie sind rechtsverletzende Parellelimporte zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Ware, die zwar zunächst mit Zustimmung des Markeninhabers gekennzeichnet wurde; es handelt sich also um „Originalware“. Dann aber wurde die Ware in den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gebracht, ohne dass der Markeninhaber mit einer Markenbenutzung innerhalb des EWR einverstanden war. Auch gegen derartige rechtsverletzende Parellelimporte kann der Markenrechtsinhaber mit Hilfe eines Rechtsanwalts vorgehen. Für weitere Hinweise zu streitigen Auseinandersetzungen wird auf den Abschnitt „Abmahnung“ verwiesen.
Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren
Bei Widerspruchsverfahren und Löschungsverfahren beim Amt der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO) und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) kann die Kanzlei Sie vertreten. Dies gilt auch und insbesondere für Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union (General Court) Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bzw. beim Bundespatentgericht, welche sich den jeweiligen Amtsverfahren eventuell anschließen. Auch Widerspruchsverfahren gegen Markenanmeldungen Dritter im Ausland (falls Sie dort eigene Rechte haben) können wir veranlassen und koordinieren.
Außerdem kann die Kanzlei Ihre Markenanmeldung gegen eine Widerspruch oder einen Löschungsantrag Dritter verteidigen – mit dem Ziel, Ihre Marke letztlich erfolgreich eintragen zu lassen bzw. eingetragen zu lassen.
Vertragsgestaltung
Außerdem unterstützen wir Sie bei Ihrer Vertragsgestaltung hinsichtlich Schutzrechten, z.B.:
- Markenlizenzverträge,
- Abgrenzungsvereinbarungen bzw. Vorrechtsvereinbarungen,
- Markenkaufverträge,
- Sicherungsübereignung einer Marke,
- Sicherungsverpfändung einer Marke,
- Einbringen einer Marke als Sacheinlage,
- Markenübertragungsvereinbarungen.
Missverständnisse zur Markenanmeldung
Das Thema „Markenrecht“ meint jeder zu verstehen – oft auch Rechtsanwälte, die in anderen Rechtsgebieten praktizieren. Leider begegnet man in der Praxis sehr oft fundamentalen Missverständnissen, die gravierende Folgen haben können. Meist sind diese Konsequenzen irreversibel. Eine kleine Auswahl nachfolgend:
„Wenn ich eine Marke erfolgreich angemeldet habe, gibt mir die Eintragung das Recht, die Marke zu benutzen.“
Nein. Ältere Kennzeichenrechte können die Nutzung der eingetragenen Marke verbieten. Ebenso wie andere Rechtsvorschriften, wie z.B. wettbewerbsrechtliche.
„Den Markenschutz machen wir später. Erstmal müssen wir die GmbH gründen und das Unternehmen zum Laufen bringen. Für Markenanmeldungen reicht das Geld jetzt nicht.“
Fail! Ein durchaus häufiger Grund für das Scheitern von Unternehmensgründungen ist das Missachten von (Kennzeichen)rechten Dritter oder die mangelhafte Sicherung von eigenen Rechten geistigen Eigentums, insbesondere Markenrechten. Wer ein Markenprodukt vertreiben will, muss mit der Sicherung der Marke beginnen (was den Ausschluss von Verletzungen der Rechte Dritter einschließt). Dazu reicht die Registrierung einer Domain nicht aus. Wenn dazu kein Geld vorhanden ist, sollte die Unternehmensgründung überdacht werden.
„Am besten ist mein Unternehmenskennzeichen geschützt, wenn ich das von mir im Geschäftsverkehr benutzte Logo zur Eintragung anmelde.“
Oftmals: Nein! Der Schutzbereich einer solchen Wort-/Bildmarke ist regelmäßig im Vergleich zu einer Wortmarke beschränkt.
„Wir machen ja nur Geschäfte in Deutschland (oder der EU). Da brauchen wir keinen Markenschutz in anderen Territorien.“
Das greift oft zu kurz. Vor allem wenn die relevanten Waren außerhalb von Deutschland (oder der EU) hergestellt werden und/oder an Kunden außerhalb von Deutschland (oder der EU) beworben und/oder vertrieben werden.
„Am besten melden wir eine sprechende Marke an, die das Produkt beschreibt. Eine solche ist leicht zu verstehen und zu merken.“
In werblicher Hinsicht mag das richtig sein – jedenfalls kurzfristig. In rechtlicher Hinsicht ist eine sprechende Marke mit beschreibenden Elementen von Anfang an suboptimal. Denn sie ist aufgrund der beschreibenden Anklänger entweder schon nicht schützbar oder der Schutzbereich ist sehr beschränkt. Sehr ähnliche Marken von Nachahmern kann der Markeninhaber dann eventuell nicht verbieten. Das merkt der Markeninhaber leider erst dann, wenn seine Marke etabliert ist – und entsprechend nachgeahmt wird und es zu Verwechslungen kommt. Dann ist es für eine Änderung der Marke in der Regel zu spät, weil die bekannte und erfolgreiche Marke nicht aufgegeben werden soll.
„Patent und Marke sind doch dasselbe. Deshalb brauche ich zwingend einen Patentanwalt, wenn es um den Markenschutz geht.“
Nein. Auch wenn sogar etablierte Medien regelmäßig „Patent“ und „Marke“ synonym verwenden: Ein Patent ist keine Marke – und andersherum. Grob gesagt: Marken sind Kennzeichen, Patente schützen technische Erfindungen, Patentanwälte haben im Wesentlichen eine technische Ausbildung, Rechtsanwälte haben zwei juristische Staatsexamina. Ein Patentanwalt ist also kein Rechtsanwalt für Patentrecht und/oder Markenrecht. Zwar kann ein Patentanwalt eine Marke anmelden. Ein Rechtsanwalt kann dies aber ebenfalls. Ein Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz ist stets ein Rechtsanwalt, der sich u.a. im Markenrecht spezialisiert hat.